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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(zur Verwendung im
Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern)
1.
Vertragsgrundlage
Der Vertag zwischen den Parteien kommt ausschließlich auf Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingung zustande.
Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen einer individuellen schriftlichen
Vereinbarung. Besteht eine laufende Geschäftsbeziehung, so gelten diese
Bedingungen für alle künftigen Verträge ebenso.
2.
Angebote/Preise/Vertragsabschluss/Leistungsbeschreibung
(1)
Sämtliche angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der
am Liefertag mitgeteilte Preis, gegebenenfalls zuzüglich Liefer- u.
Versandkosten.
(2)
Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit, sonstige
Angebote sind freibleibend.
(3)
Ein Vertrag kommt
durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots von DSI oder mit deren
schriftlichen Auftragsbestätigung, oder spätestens mit Beginn der Bearbeitung
des Auftrages oder durch Lieferung der Ware zustande.
(4)
Hinsichtlich der in Prospekten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und
Beschreibungen behält sich DSI handelsübliche Abweichungen vor, durch die die
Verwendung zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt wird, ohne
dass der Kunde Ansprüche hieraus herleiten kann. Bei den Inhalten dieser
Prospekte und aller Beschreibungen, sowie Erklärungen von DSI im Zusammenhang
mit diesem Vertrag handelt es sich im Zweifel weder um die Übernahme einer
Garantie, noch die Abgabe einer Zusicherung. Im Zweifel sind nur ausdrückliche
schriftliche Erklärungen von DSI über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
(5)
Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht DSI ein Leistungsverweigerungsrecht
zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss
wesentlich verschlechtern und die zu erbringende Zahlung hierdurch gefährdet
werden.
3.
Lieferzeiten/Lieferverzug/Unmöglichkeit/Versand/Gefahrtragung
(1)
Lieferungen erfolgen auf Rechnung des Kunden.
(2)
Liefertermine/Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich
fixiert worden ist.
(3)
DSI haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen
der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von DSI für den Schadenersatz
neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10
% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind -
auch nach Ablauf einer der DSI etwa gesetzten Frist zur Leistung -
ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4)
Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach
den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch
des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des
Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(5)
Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt oder andere, von
DSI nicht zu vertretende Hindernisse vorliegen. Der Kunde ist nach Lieferverzögerungen
von mehr als 3 Monaten nach einmaliger, angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine etwaige Anzahlung rückzufordern.
(6)
DSI ist zu Teillieferung gegen gesonderte Rechnungsstellung/Abschlagszahlung
berechtigt.
(7)
Wird der Versand der Lieferungen auf Veranlassung des Kunden um mehr als 2
Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin
vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der DSI verzögert,
kann DSI pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises
des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10 % berechnen. Dem Kunden ist der
Nachweis gestattet, dass DSI kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist. DSI ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer
Schaden entstanden ist.
(8)
Soweit eine Übersendung der Ware vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des
Kunden, auch hinsichtlich eines zufälligen Unterganges.
(9)
Während des Transports der Ware ist diese bis zu einem Betrag in Höhe von
200.000,00 EUR durch DSI versichert. Soweit eine darüber hinausgehende
Versicherung benötigt wird, ist diese seitens des Kunden vorzunehmen oder
hat der Kunde DSI entsprechend anzuweisen und die weitergehenden Kosten der
Versicherung zu tragen.
4.
Gewährleistung u. Haftung
(1)
Offensichtliche Mängel müssen spätestens 1 Woche nach Lieferung der
Ware/Werkleistung schriftlich und spezifiziert erhoben werden. Weiter ist der
Kunde verpflichtet, Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem
er einen solchen Mangel festgestellt hat, bei DSI schriftlich anzuzeigen. Die Mängel
sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich, zu beschreiben. Diese
Regelung stellt keine Ausschlussfrist für die Mängelrechte des Kunden dar.
(2)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit.
(3)
Soweit der Vertragsgegenstand/die Leistung über Abs. 2 hinausgehende Mängel
aufweist, ist DSI im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung
bzw. –herstellung verpflichtet. Vielmehr steht dem Kunden nach zwei
fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen das Recht zu, zu mindern oder nach
seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden,
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen.
Die
Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem
Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dabei gilt diese Verjährungsfrist von einem
Jahr auch für sonstige Schadenersatzansprüche gegen DSI, unabhängig von deren
Rechtsgrundlage, auch dann, soweit Ansprüche nicht mit einem Mangel in
Zusammenhang stehen.
(4)
DSI haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet sie nur nach dem
Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen (im Falle
der Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne die Arglist
gelten würden) oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den
Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die
Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird, oder soweit der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes übernommen hat.
(5)
Die Regelung des vorstehenden Absatzes 4 erstreckt sich auf Schadenersatz neben
der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich gem.
Ziff. 4 Abs. 3, die Haftung für Unmöglichkeit gem. Ziff. 4 Abs. 4.
(6)
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei
Werkleistungen mit deren Abnahme.
5.
Zahlungsbedingungen
(1)
Zahlungen haben Zug um Zug gegen Lieferung zu erfolgen. Zahlung erst auf
Rechnungsstellung kann nur erfolgen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Die
Vereinbarung von Vorkasse oder einer Anzahlung ist DSI mit Auftragsbestätigung
verbindlich möglich. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von DSI 14 Tage
nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des
Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht
zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung)
steht.
(2)
Die Ablehnung von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten. Deren Annahme erfolgt
stets erfüllungshalber.
(3)
Bei Zahlungsverzug ist DSI berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dies
geschieht unbeschadet weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche. Sollte
die Zahlung auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht erfolgen, stehen DSI
folgende Rechte zu:
-
Rücktritt
vom Vertrag und Rückgabeverlangen eventuell gelieferter, bzw. noch nicht
abgenommener Ware und Geltendmachung von Bearbeitungskosten in Höhe von 15
% des Kaufpreises,
-
Vorauszahlungs-
oder Sicherheitsleistungsverlangen für noch nicht abgenommene oder noch zu
liefernde Ware und/oder,
-
von
sämtlichen (weiteren) nicht abgewickelten Verträgen nach fruchtloser
Nachfristsetzung zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen, sowie
-
ein
externes Inkassoinstitut oder eine Anwaltskanzlei zu beauftragen.
Dem
Kunden ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass DSI kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. DSI wiederum ist der Nachweis
gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dies geschieht unbeschadet
weitergehender Rechte und Schadenersatzansprüche.
(4)
Es ist ausschließlich DSI berechtigt, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer
Verbindlichkeiten des Kunden vorzunehmen. Eventuell anders lautende Bestimmungen
des Kunden sind unwirksam.
6.
Eigentumsvorbehalt/Eigentumsübertragung
(1)
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
resultierenden und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen
den Kunden bestehenden Forderungen, behält sich DSI das Eigentum an der Ware
vor.
(2)
Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder
sonst in Anspruch genommen, so hat der Kunde unverzüglich dem Dritten den
Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben, dazu hin DSI über die Inanspruchnahme
sofort zu unterrichten.
(3)
Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde tritt
bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen DSI zur Sicherheit an diese ab. DSI nimmt
diese Abtretung hiermit an.
(4)
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DSI -
nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist zur
Leistung - zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des
Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der
Frist bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen von DSI liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies
wird ausdrücklich erklärt.
7.
Erfüllungsort/anwendbares Recht
(1)
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von DSI.
(2)
Es gilt das Recht der BRD.
8.
Sonstiges
(1)
Ist eine der vorbezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wird
die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung als vereinbart, die
in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
(2)
Daten des Kunden, die den Geschäftsverkehr mit diesem betreffen, werden im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.
(Stand
März 2006)
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